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1. Geltungsbereich

a) Die Lieferungen der FOSBA GMBH erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Von diesen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, soweit sie diesen Bedingungen entgegenstehen. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.

b) Es gelten ausschließlich die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer/Besteller diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

2. Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Lieferkonditionen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden. Angebotsannahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich unsere schriftliche Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Nebenabreden und Änderungen.

Als vereinbart gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis, zuzüglich der in den Rechnungen offen auszuweisenden Steuern, soweit sie gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich der Verkäufer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Pflichten des Bestellers

Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, entweder, falls der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist, pauschal 5% des gemäß Ziffer 2 vereinbarten Rechnungsbetrages oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.

4. Nutzungsbedingungen Online Shop

4.1 Zugangsdaten

Mit dem Login und dem damit verbundenen Akzeptieren der AGBs und der Datenschutzerklärung des Online Shops, verpflichtet sich der Online Shop Nutzer seine Zugangsdaten (Kundenummer und zugeteiltes Passwort) nicht an Dritte weiterzugeben.

4.2 Ausscheiden von Mitarbeitern der Benutzerfirma FOSBA GmbH. Der Online Shop Nutzer benachrichtigt die Firma FOSBA GmbH unverzüglich, falls ein Mitarbeiter welcher mit dem Online Shop vertraut war, die Firma des Online Shop Nutzers verlässt. In diesem Fall teilt die FOSBA GmbH der entsprechenden Firma neue Zugangsdaten zu. 

5. Zahlung

5.1 Die Rechnungsbeträge sind durch Banklastschrift oder gemäß den Konditionen des Verkäufers auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine bereits fälligen Rechnungen zu begleichen sind. Bei Verzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.2 Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann der Verkäufer auch schon vor erfolgter Lieferung Sicherheits-leistung verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdig-keit des Bestellers entstehen, vereinbarte Zahlungs- oder Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Bestellers auftreten. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann der Verkäufer von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.3 Mitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur bei Vorlage eines besonderen Ausweises berechtigt.

6. Lieferung

6.1 Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen. Rollgelder am Empfangsort, Flächenfracht sowie die Mehrfracht bei Expressgut und Luftfracht-sendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Frachtvergütungen bei Selbstabholungen des Bestellers werden nach dem für den Verkäufer jeweils günstigsten Frachttarif berechnet.

6.2 Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgebend.

6.3 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß schriftlich, unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden.

6.4 Vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben dem Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse länger als drei Monate andauern. Davon unabhängig ist das Recht des Verkäufers, die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferungen nicht ver-weigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Bestellers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder vollständiger oder teilweiser Nichtlieferung sind Schadensersatzansprüche auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 7. Gefahrübergang

Die Gefahr geht – sofern nicht anders vereinbart – mit der Absendung der Lieferung von dem Lieferwerk oder Lager auf den Besteller über. Der Besteller trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.

8. Mängelhaftung

8.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort dem Verkäufer anzuzeigen. Proben der beanstandeten Lieferung sind einzusenden. Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller – sofern nicht anders vereinbart – nur Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung/Nachlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Lieferungen im Rahmen der Mängelbeseitigung gilt die vereinbarte Mängelhaftung. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern nicht ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen der Organe des Verkäufers vorliegt, oder sofern nicht schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung findet ebenfalls keine Anwendung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.

8.2 Durch die anstandslose Annahme der Lieferung seitens der Bahn, Schiffahrtsgesellschaft oder anderer Frachtführer wird die Haftung des Verkäufers wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit der Verkäufer nicht aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.

8.3 Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, gilt die Regelung der vereinbarten Mängelhaftung entsprechend. Es obliegt allein dem Besteller, etwaige Schutzrechte Dritter, z.B. Anwendungspatente, und gesetzliche Vorschriften bei Verarbeitung der Lieferung einzuhalten.

8.4.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von de-ren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

8.4.2 Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Frist nach Abs. 1 gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat [oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat].

c) Die in Abs. 1 genannte Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.4.3 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.

8.4.4 Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

8.4.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

8.4.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten bzw. bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Schecks oder Wech-sel Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch einfache Erklärungen geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung und auf die durch Verarbei-tung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verbindung oder Vermischung mit Material, das dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Besteller gilt in diesem Falle insoweit als Verwahrer für den Verkäufer. Erwirbt der Verkäufer bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller ihm bereits jetzt den nach Satz 4 bestimmten Miteigentumsanteil.

9.2 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Lieferung ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Besteller tritt dem die Abtretung annehmenden Verkäufer schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab. Für den Fall, dass die Lieferung vom Besteller zusammen mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung.

9.3 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, im Fall der Ziffer 4.2, eines Scheck- oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert vom Verkäufer anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, nach seiner Wahl die ihm gegebenen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung des Verkäufers um 20% übersteigt.

9.4 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an den Verkäufer mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlung gestattet wird, kein Rücktritt vom Vertrag.

 10. Schlussbestimmungen

10.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

10.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozess ist ausschließlich Brilon, soweit nichts anderes vereinbart wird.

10.3 Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

   
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